Gemeinden steht grundsätzlich bei allen Grundstücken ein Vorkaufsrecht zu, das keiner Eintragung im Grundbuch bedarf. Mit einer Negativbescheinigung versichert die Gemeinde, dass sie dieses Recht nicht ausüben wird.
Gemeinden steht grundsätzlich bei allen Grundstücken ein Vorkaufsrecht zu, das keiner Eintragung im Grundbuch bedarf. Mit einer Negativbescheinigung versichert die Gemeinde, dass sie dieses Recht nicht ausüben wird.