Baujahr
Grundsätzlich gilt das Jahr der Bezugsfertigstellung als Baujahr eines Gebäudes. Auch wenn ein Gebäude durch Schäden unbewohnbar und später wiederhergestellt wurde, gilt das Jahr der ursprünglichen Bezugsfertigstellung. Bei total zerstörten Gebäuden hingegen gilt das Jahr des Wiederaufbaus als Baujahr.